Erste-Hilfe-Kurse
Vorteile
Mit diesen Vorteilen können Sie rechnen, wenn Sie einen Erste-Hilfe-Kurs bei Erste Hilfe mit Herz buchen.
Notruf – was nun?
Reale Notruf – Simulation. Wir trainieren unter realen Bedingungen.
Praxisorientierte Beispiele
Wir gestalten die Kurse für die Firma aus der Praxis mit der wichtigen Theorie.
Rauchnebler
Für eine realistische Übung verwenden wir auch Rauchnebler um die Realität zu simulieren.
Spezialkurse für Ärzte und medizinisches Personal
Für dieses Fachpublikum bieten wir Kurse zu Themen wie Notfall in der Zahnarztpraxis oder Pflegepersonal im Seniorenheim.
Wunddarstellung
Wenn erwünscht, realistische Übungen (Schminken, realistische Wunddarstellungen).
Simulatoren
Sie können beispielsweise den Notfall „Verschlucken“ realistisch üben.
Defibrillator Schulungen
Wir schulen die Handhabung, beraten Sie bei der Anschaffung von Defibrillatoren und warten diese.
Brandschutzschulung
Bei Bedarf können Sie auch diese Schulung dazubuchen.
Spezialkurs E-Auto
Für Werkstätten bieten wir auch Spezialthemen aus der Praxis.
Verbandsmaterial
Wir bestücken und besorgen Verbandsmaterial und halten Ihre Erste-Hilfe Materialien aktuell.
Laufende Beratung und Service
Mit Erste Hilfe mit Herz wissen Sie wann Kurse gemacht werden müssen und welche gesetzliche Vorschriften Sie erfüllen müssen. Wir halten Ihre Verbandskästen akutell und warten Ihre Defibrilatoren.
Gesetzliche Vorgaben
Wir beraten Sie welche Gesetze im Zusammenhang mit der Ersten-Hilfe oder den betrieblichen Ersthelfer für Ihr Unternehmen gelten.
Fragen und Antworten zum Thema Erste-Hilfe-Kurse
Ausbildung und Bestellung von Ersthelferinnen und Ersthelfern. Hier finden Sie eine grobe Übersicht über die gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des österreichischen Arbeitsinspektorats. Österr. Arbeitsinspektorat
Arbeitsstätten und Baustellen mit mindestens 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Nach welchen gesetzlichen Vorschriften werden Erste-Hilfe-Kurse abgehalten
§ 40. / § 26. / § 31
Muss der 16-Stunden Kurs nicht mehr nach 10 Jahren wiederholt werden?
Nach einem absolvierten 16-stündigen Grundkurs sind nur mehr Auffrischungen alle 4 (8 Stunden) bzw. 2 Jahre (4 Stunden) nötig. Es muss nicht mehr alle 10 Jahre ein neuer 16-stündiger Kurs gemacht werden.
Wenn jemand einmal die 16 Stunden Ausbildung gemacht hat und dann aber viele Jahre keine Auffrischung, weil er/sie dann nicht mehr als ErsthelferIn bestellt war, muss er/sie dann noch mal 16 Stunden machen?
Nein, eine Wiederholung des 16-Stunden-Kurses ist nach der Novelle nicht mehr vorgesehen, d.h. 1x im Leben 16 Stunden reicht, später nur mehr Auffrischung. Die aber sofort!
Ersthelferinnen und Ersthelfer mit 16-Stunden-Ausbildung – wann muss er/sie Auffrischung machen?
4 Jahre nach dem letzten Kurs, zum Beispiel Kurs 2009 – Auffrischung 2013
Arbeitsstätten und Baustellen mit 1 bis 4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Welche Ausbildung brauchen Ersthelferinnen und Ersthelfer in Arbeitsstätten mit 1-4 Beschäftigten?
Einen zumindest achtstündigen Erste-Hilfe-Kurs, auch wenn es in der Bestimmung „Auffrischung” heißt danach Auffrischungskurse alle vier Jahre acht Stunden oder alle zwei Jahre vier Stunden Der Auffrischungskurs (alle vier Jahre 8 Stunden bzw. alle zwei Jahre 4 Stunden) kann auch durch Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner (ohne Einrechnung in die Präventionszeit) durchgeführt werden.
Bis Ende 2014 galt eine Übergangsregelung, wonach in Arbeitsstätten mit weniger als fünf Beschäftigten ein sechsstündiger Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein ausgereicht hat. Was ist nach Ablauf dieser Übergangsfrist, also ab 1.1.2015 zu beachten?
Ersthelferinnen und Ersthelfer, die ab dem 01.01.2015 in Arbeitsstätten mit 1-4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern neu bestellt werden, müssen zumindest eine 8-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung absolviert haben.
Ersthelferinnen und Ersthelfer, die bereits vor dem 01.01.2015 in Arbeitsstätten mit 1-4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestellt waren und nur über eine 6-stündige Ausbildung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen verfügen, müssen in einem Abstand von höchstens vier Jahren eine mindestens 8‑stündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren.
Der „Abstand von höchstens 4 Jahren” beginnt mit dem zuletzt absolvierten Erst-Hilfe-Kurs (und nicht etwa für alle gleichzeitig mit 01.01.2015). Daraus ergibt sich:
Wenn der letzte Erst-Hilfe-Kurs (bzw. Führerschein) zwischen 1998 und Ende 2011 gemacht wurde, muss die 8-stündige Auffrischung spätestens Anfang 2015 absolviert werden.
Wenn der letzte Erst-eHilfe-Kurs (bzw. Führerschein) zwischen 01.01.2012 und Ende 2014 gemacht wurde, muss die 8-stündige Auffrischung erst in den kommenden Jahren, jeweils längstens 4 Jahre nach dem „Grundkurs”, absolviert werden.
Bis 2019 müssen schließlich alle ErsthelferInnen einen 8-stündigen Erst-Hilfe-Kurs gemacht haben.
Müssen Personen, die in einem Betrieb mit weniger als fünf Beschäftigten tätig sind nie einen 16-stündigen Grundkurs absolvieren, sondern immer nur Auffrischungskurse?
Ja, in Arbeitsstätten mit weniger als 5 Beschäftigten müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer nie einen 16-stündigen Grundkurs absolvieren, sondern immer nur einen achtstündigen Kurs.
Ersthelferinnen und Ersthelfer mit 16-Stunden-Ausbildung – wann muss er/sie Auffrischung machen?
4 Jahre nach dem letzten Kurs, zum Beispiel Kurs 2009 – Auffrischung 2013
Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen
Wer darf Erste-Hilfe-Kurse im Arbeitsschutz durchführen?
Welche Einrichtungen oder Personen Erste-Hilfe Kurse (zur Ausbildung von verpflichtend zu bestellenden Ersthelferinnen und Ersthelfer nach den Arbeitsschutzvorschriften) durchführen dürfen, ist weder per Gesetz noch Verordnung geregelt. Eine Genehmigung zur Durchführung ist jedenfalls nicht erforderlich.
16-Stunden Kurse sind nach den Lehrplänen des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) abzuhalten oder es muss sich um eine andere, mindestens gleichwertige Ausbildung handeln (z.B. wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer).
Die 16-stündige Ausbildung zur Ersthelferin/zum Ersthelfer darf (nur) von Personen mit einer zumindest gleichwertigen Qualifikation, die vom ÖRK für Lehrbeauftragte und LehrsanitäterInnen festgelegt wurde, durchgeführt werden. Diesbezüglich wird eine Kontaktaufnahme mit dem ÖRK empfohlen.
Auffrischungskurse (acht bzw. vier Stunden) können sowohl von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner als auch von entsprechend ausgebildeten Personen (s. Punkt oben), die sich auch selbst regelmäßig weiterbilden, durchgeführt werden.
Was müssen die Bestätigungen über Erste-Hilfe-Kurse beinhalten?
Zeitpunkt/Zeitraum des Kurses (Datum) Dauer des Kurses (Stundenanzahl) Angabe, ob der Kurs nach den Lehrplänen des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) durchgeführt wurde Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des/der Ausgebildeten Organisation/Firma/Name und Anschrift sowie Unterschrift des Ausbildners /der Ausbildnerin.
Bis Ende 2014 galt eine Übergangsregelung, wonach in Arbeitsstätten mit weniger als fünf Beschäftigten ein sechsstündiger Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein ausgereicht hat. Was ist nach Ablauf dieser Übergangsfrist, also ab 1.1.2015 zu beachten?
Ersthelferinnen und Ersthelfer, die ab dem 01.01.2015 in Arbeitsstätten mit 1-4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern neu bestellt werden, müssen zumindest eine 8-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung absolviert haben. Ersthelferinnen und Ersthelfer, die bereits vor dem 01.01.2015 in Arbeitsstätten mit 1-4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestellt waren und nur über eine 6-stündige Ausbildung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen verfügen, müssen in einem Abstand von höchstens vier Jahren eine mindestens 8‑stündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Der „Abstand von höchstens 4 Jahren” beginnt mit dem zuletzt absolvierten Erst-Hilfe-Kurs (und nicht etwa für alle gleichzeitig mit 01.01.2015). Daraus ergibt sich: Wenn der letzte Erste-Hilfe-Kurs (bzw. Führerschein) zwischen 1998 und Ende 2011 gemacht wurde, muss die 8-stündige Auffrischung spätestens Anfang 2015 absolviert werden. Wenn der letzte Erste Hilfe-Kurs (bzw. Führerschein) zwischen 01.01.2012 und Ende 2014 gemacht wurde, muss die 8-stündige Auffrischung erst in den kommenden Jahren, jeweils längstens 4 Jahre nach dem „Grundkurs”, absolviert werden. Bis 2019 müssen schließlich alle ErsthelferInnen einen 8-stündigen Erst-Hilfe-Kurs gemacht haben.
Allgemeine Fragen
Müssen wir in der Firma einen Defibrillator haben?
Nein. In einer Autowerkstätte mit e-Autos empfiehlt die AUVA einen Defibrillator und eine spezifische Erste-Hilfe-Ausbildung speziell für diese Notfälle.
Müssen Erste-Hilfe-Kurse in der Freizeit absolviert werden?
Nein. Nach dem ASchG gehört es zu den Pflichten der ArbeitgeberInnen, ErsthelferInnen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Ebenso liegt es in der ausschließlichen Verantwortung der ArbeitgeberInnen (und nicht etwa der ErsthelferInnen), dass diese bestellten Personen entsprechend § 40 Abs. 2 AStV ausgebildet sind. Gemäß § 3 Abs. 1 ASchG haben die ArbeitgeberInnen für Sicherheit und Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen zu sorgen und dürfen die Kosten dafür auf keinen Fall zu Lasten der ArbeitnehmerInnen gehen.
Wieviele Ersthelfer müssen in einer Firma sein?
In Büros oder in Arbeitsstätten mit geringer Unfallgefahr Bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = eine Person Bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = zwei Personen Für je 20 weitere regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer = eine zusätzliche Person In allen anderen Arbeitsstätten Bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = eine Person Bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = zwei Personen Für je zehn weitere regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer = eine zusätzliche Person Auf Baustellen Bei bis zu 19 regelmäßig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = eine Person Bei 20 bis 29 regelmäßig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = zwei Personen Für je zehn weitere regelmäßig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer = eine zusätzliche Person. Auf Baustellen hat jeder Arbeitgeber für die von ihm Beschäftigten eine entsprechende Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern zu bestellen. Werden gleichzeitig auf einer Baustelle mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterschiedlicher Arbeitgeber beschäftigt, kann die notwendige Anzahl an Erstheferinnen bzw. Ersthelfern auch gemeinsam erbracht werden, wenn die diesbezügliche Koordination und Festlegung in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten eindeutig und nachvollziehbar ist. Natürlich kann auch die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber selbst Ersthelferin bzw. Ersthelfer sein. Hinweis insbesondere für Schichtbetriebe: Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer anwesend ist. Ersthelferin bzw. Ersthelfer kann auch die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber selbst sein.
Mehr dazu bei der AUVA!
Was versteht man unter Erste-Hilfe?
Erste Hilfe/ Was ist Erste Hilfe. Als Erste Hilfe bezeichnet man alle Maßnahmen, die jedermann durchführen kann und soll, um menschliches Leben zu retten, drohende Gesundheitsgefahren abzuwenden oder zu verringern, bis professionelle Hilfe eintrifft.
Wer muss keinen Erste-Hilfe-Kurs machen
Wenn Angehörige der Gesundheitsberufe als Erst-HelferInnen bestellt werden sollen – gelten folgende Vorgaben: • AbsolventInnen folgender Ausbildungen benötigen keinen gesonderten Nachweis einer 16 stündigen Erste-Hilfe-Ausbildung: o Ärztinnen und Ärzte (Allgemeinmedizin, alle FachärztInnen, ZahnärztInnen); o Hebammen; o Gehobene Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Pflegehilfe; o SanitäterInnen.
• Für die Auffrischungskurse gilt jedoch Folgendes: o Bei Ärztinnen und Ärzten ist aufgrund der ihnen nach § 49 des Ärztegesetzes obliegenden Verpflichtung, nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren, davon auszugehen, dass sie stets auch über aktuelle Entwicklungen in der Ersten-Hilfe-Leistung Bescheid wissen. Die in § 40 Abs. 3 AStV geforderte Auffrischung gilt dadurch als erfüllt und es sind keine eigenen regelmäßigen Auffrischungskurse nötig. o SanitäterInnen unterliegen einer regelmäßigen Fortbildungsverpflichtung gemäß § 50 des Sanitätergesetzes, wonach sie innerhalb von 2 Jahren 16 Stunden verpflichtende Fortbildung zu besuchen haben. Damit ist auch die in § 40 Abs. 3 AStV geforderte Auffrischung erfüllt. o Hingegen kann bei Gehobenen Diensten für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Pflegehilfe und bei Hebammen eine regelmäßige berufliche Weiterbildung in Erster-Hilfe nicht generell vorausgesetzt werden. Ein Auffrischungskurs in Erster-Hilfe gemäß AStV ist daher für diese Berufsgruppen notwendig. Ersthelferinnen und Ersthelfer, die bereits vor dem 01.01.2015 in Arbeitsstätten mit 1-4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestellt waren und nur über eine 6-stündige Ausbildung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen verfügen, müssen in einem Abstand von höchstens vier Jahren eine mindestens 8‑stündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Der „Abstand von höchstens 4 Jahren” beginnt mit dem zuletzt absolvierten Erst-Hilfe-Kurs (und nicht etwa für alle gleichzeitig mit 01.01.2015). Daraus ergibt sich: Wenn der letzte Erste-Hilfe-Kurs (bzw. Führerschein) zwischen 1998 und Ende 2011 gemacht wurde, muss die 8-stündige Auffrischung spätestens Anfang 2015 absolviert werden. Wenn der letzte Erste Hilfe-Kurs (bzw. Führerschein) zwischen 01.01.2012 und Ende 2014 gemacht wurde, muss die 8-stündige Auffrischung erst in den kommenden Jahren, jeweils längstens 4 Jahre nach dem „Grundkurs”, absolviert werden. Bis 2019 müssen schließlich alle ErsthelferInnen einen 8-stündigen Erste-Hilfe-Kurs gemacht haben.